AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma
PE.WE. GmbH – Heinrich-Hertz-Str. 3 – 59348 Lüdinghausen

 

§1 

Unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Die Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur dann wirksam, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden.

Anderslautenden Geschäftsbedingungen unseres Geschäftspartners wird hiermit ausdrücklich widersprochen; sie gelten auch dann nicht, wenn sie von unserem Geschäftspartner bestätigt werden.

 

§2

Alle von uns abgegebenen Angebote erfolgen grundsätzlich freibleibend, falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist.

Alle unsere Bestellungen oder Aufträge mündlicher oder telefonischer Art bedürfen zu ihrer Wirksamkeit grundsätzlich schriftlicher oder fernschriftlicher Bestätigung durch uns. Für Hörfehler, die im telefonischen Geschäftsverkehr mit uns auftreten, übernehmen wir keine Haftung.

 

§3

Liefer- und Leistungsverzögerungen oder Nichtlieferungen bzw. Nichtleistung aufgrund höherer Gewalt sind von uns nicht zu vertreten; dasselbe gilt aufgrund von Ereignissen, die uns die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, hierzu gehören insbesondere Behinderungen bei der Rohwarenbeschaffung, Betriebsstörungen jeglicher Art, Energiemangel, Streiks, Aussperrungen, Verkehrsstörungen, behördliche Anordnungen oder Verfügungen jeglicher Art, Personalmangel, Kriegs- und Belagerungszustand und ähnliche Ereignisse. In all diesen Fällen sind wir nach unserer Wahl berechtigt, entweder die Lieferungs- bzw. Leistungszeit um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit zu verlängern oder wegen des noch nicht erfüllten Teils der Lieferung oder Leistung ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.

Unabhängig von den vorstehenden Bedingungen sind wir in allen Fällen berechtigt, Teillieferungen oder Teilleistungen zu erbringen.

Hat ein Kunde unsere Ware in Teillieferungen abzunehmen (z.B. wöchentlich oder monatlich), so haben wir im Falle der Nichtabnahme auch nur einer Teillieferung sofort das Recht, nach unserer Wahl entweder die nicht abgenommene Teilmenge verfallen zu lassen oder weiterzuveräußern und den dadurch evtl. entstandenen Schaden nebst Kosten dem Kunden in Rechnung zu stellen. Stattdessen haben wir auch das Recht, die nicht abgenommenen Mengen jederzeit nachzuliefern, auch den Gesamtkontrakt sofort fällig zu stellen oder ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten, ohne das es einer Nachfristsetzung durch uns bedarf.

Bei Verkauf der Ware ab Werk haben wir auch das Recht, im Falle der Nichtabnahme oder der nicht pünktlichen Abnahme durch den Käufer diesem sofort ohne vorherige Ankündigung Lagerkosten in Rechnung zu stellen oder die Ware auf Kosten des Käufers auszulagern.

Bei jeder Anlieferung durch uns oder unsere Beauftragten hat der Kunde die Ware sofort in Gegenwart des Fahrers auf Mängel oder Minderleistungen zu untersuchen und uns sofort telefonisch zu benachrichtigen.

Für Reklamationen von nicht offensichtlichen Mängeln beträgt die Ausschlussfrist 1 Jahr.

Im Falle berechtigter Beanstandung hat unser Kunde nur das Recht auf Nacherfüllung (Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache), bei Fehlschlagen der Nacherfüllung auf Minderung oder nach seiner Wahl auf Rücktritt vom Vertrag. Weitere Ansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche irgendwelcher Art, sind ausgeschlossen.

 

§4

Falls nichts anderes von uns schriftlich bestätigt worden ist, sind unsere Rechnungen innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum ohne jeden Abzug fällig. Bei Zahlungsverzögerungen sind wir berechtigt, sofort alle weiteren Lieferungen einstweilen einzustellen, ohne dass der Kunde aus seiner Abnahmeverpflichtung entlassen wird. Wir haben auch das Recht, die weitere Erfüllung des Vertrages durch uns abzulehnen. Weiter haben wir das Recht, nach Mahnung vom Zeitpunkt der Fälligkeit an für den fälligen Betrag bankübliche Zinsen zu berechnen.

Wird uns bekannt, dass sich die Vermögens- oder Liquiditätsverhältnisse unseres Kunden wesentlich verschlechtern (z.B. Nichteinlösung von Schecks- oder Wechseln und dergleichen mehr), so sind wir berechtigt, sofort ohne weitere Mahnung alle noch offen stehenden Rechnungen fällig zu stellen und Barzahlung zu verlangen. Des Weiteren sind wir in solchen Fällen berechtigt auch künftige Lieferungen nur noch gegen Barkasse auszuführen, und zwar auch dann, wenn in unseren Verträgen etwas anderes schriftlich oder mündlich vereinbart war. Desgleichen haben wir nach unserer Wahl das Recht, Sicherheitsleistungen zu verlangen. Ferner haben wir in solchen Fällen das Recht noch laufende Kontrakte aufzukündigen und Schadenersatz zu fordern.

 

§5

Sollte aus irgendwelchen Gründen unser Kunde, der unter seiner Handelsmarke Ware von uns bezieht, die Ware nicht mehr abnehmen, so ist er in jedem Falle verpflichtet, die bei uns noch lagernde Verpackung oder die bereits von uns in Auftrag gegebene Verpackung auf seine Kosten zu übernehmen. Dies gilt auch dann, wenn wir die Weiterbelieferung des Kunden aus berechtigten Gründen ablehnen.

 

§6

Sollten die allgemeinen Kosten für die Herstellung und den Vertrieb (insbesondere Energie, Kraftstoffe usw.) sich außergewöhnlich verteuern, haben wir das Recht, diese nicht vorhersehbaren Kostensteigerungen bei langfristigen Verträgen oder Preisvereinbarungen an den Käufer in angemessenem Umfang weiterzugeben. Dies gilt jedoch nur bei Verträgen, die noch länger als 4 Monate laufen und nur dann, wenn wir die Verteuerungen dem Käufer nachweisen.

 

§7

Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung, positiver Forderungsverletzung, Verschulden bei Vertragsabschluss, unerlaubter Handlung und ähnlichen Gründen sind sowohl gegen uns und unsere Erfüllungsgehilfen, als auch gegen unsere Bevollmächtigten ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt.

 

§8

Alle von uns gelieferten Waren bleiben unser Eigentum solange, bis unser Kunde sämtliche noch offenen Rechnungen, auch solche aus früheren oder späteren Lieferungen, bezahlt hat. Bei der Hereinnahme von Wechseln oder Schecks gilt die Zahlung erst mit der endgültigen Einlösung der Papiere als erfolgt.

Der Käufer ist berechtigt, die Ware im ordnungsgemäßen und normalen Geschäftsgang weiterzuverkaufen, zu verarbeiten, zu vermischen oder zu verbrauchen, jedoch nur, solange er sich nicht bei uns im Zahlungsverzug befindet.

Wird die Ware verarbeitet oder vermischt, so geschieht dies ausschließlich in unserem Auftrage, jedoch für Rechnung unseres Kunden. Es besteht insbesondere schon jetzt Einigkeit darüber, dass im Falle der Vermischung oder Bearbeitung der Miteigentumsanteil an der neuen oder vermischten Ware, der von uns gelieferten Ware einschließlich Verarbeitungs- und Vermischungskosten, entspricht. Gleichzeitig wird hiermit vereinbart, dass unser Kunde das neue Produkt oder die vermischte Ware auf seine Kosten für uns verwahrt.

Alle Forderungen unseres Kunden, die aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware – auch nach Verarbeitung oder Vermischung – entstehen, werden bereits jetzt an uns abgetreten, soweit unser Vorbehaltseigentum reicht.

Unser Kunde ist verpflichtet, uns jederzeit auf Verlangen die Namen und Anschriften seiner Abnehmer und die Beträge der Forderungen bekannt zu geben, ferner die Drittschuldner von der an uns erfolgten Abtretung zu unterrichten. Auch wir haben jederzeit das Recht, die Abtretung offen zu legen. Unser Kunde ist zur Einziehung der an uns abgetretenen Forderungen nur solange berechtigt, als er sich mit seinen Verpflichtungen uns gegenüber nicht im Rückstand befindet. Er hat die eingezogenen Beträge, soweit unsere Forderungen fällig sind, nur für uns zu verwahren und unverzüglich an uns abzuführen.

Unser Kunde ist in keinem Falle berechtigt, unsere Vorbehaltsware – auch im Falle der Verarbeitung oder Vermischung – zu verpfänden, sicherungshalber zu übereignen oder mit ähnlichen Belastungen zu versehen. Wird unsere Vorbehaltsware – auch im verarbeiteten oder vermischten Zustand – von dritter Seite gepfändet, beschlagnahmt oder in sonstiger Weise in Anspruch genommen, so hat der Kunde dem Dritten gegenüber sofort unsere Rechte mit allem Nachdruck geltend zu machen, notwendige Rechtsmittel einzulegen und uns unverzüglich zu unterrichten, und zwar unter Übersendung und Offenlegung aller Schriftstücke und Bekanntgabe aller Fakten, die wir zur Geltendmachung unserer Rechte anfordern.

 

§9

Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Lüdinghausen.

 

§10

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen nicht berührt. Es besteht darüber hinaus Einigkeit, dass die unwirksame Bestimmung durch eine andere Bestimmung zu ersetzen ist, mit welcher der beabsichtigte wirtschaftliche Zweck, soweit wie möglich, erreicht wird.